Angebot: Selbständige
Vorsorge für Selbständige
Als Selbständige/r sind sie bei der zuständigen AHV-Stelle angemeldet und rechnen ihre Sozialversicherungsbeiträge selber ab. Sie können sich freiwillig bei einer Pensionskasse versichern, schulden aber den gesamten BVG-Beitrag, der im Angestelltenverhältnis von Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gemeinsam getragen wird.
Wir versichern Selbständigerwerbende im Haupt- und/oder im Nebenerwerb, die im Audiovisionsbereich tätig (Merkblatt: Wer kann mit der vfa abrechnen) und in einem der Stifterverbände Mitglied sind. Sie können sich entweder im Vorsorgeplan SF (Selbständige und Freischaffende) versichern oder – falls Sie selbständig im Haupterwerb sind – in einem der Vorsorgepläne für festangestellte Personen (Vorsorgepläne A, B und C).
Die Anschlussvereinbarung für die freiwillige berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende (Art. 44 BVG) kann bei der Durchführungsstelle angefordert werden. Diese berät Sie gerne persönlich über den Anschluss bei der vfa.
Vorsorgeplan SF
Für Selbständige (und Freischaffende) bieten wir den Vorsorgeplan SF an, bei dem der gesamte AHV-Jahreslohn (Mindest-Jahreseinkommen CHF 10’000) bei gleichbleibendem Beitragssatz von 12 % versichert ist.
Alternativ können Sie zwischen dem SFF Familienplan mit erhöhter Todesfallversicherung für Ehe- oder LebenspartnerIn und Kinder sowie dem SFS Singleplan mit erhöhter Invaliditätsversicherung wählen.
Die Versicherung gegen Invalidität und Tod basiert auf dem sogenannten «gemeldeten Jahreslohn», der auf dem Anmeldeformular deklariert wird (Merkblatt gemeldeter Lohn). Treffen keine oder zu wenig Beiträge ein, wird Ihnen der noch offene Risikobeitrag in Rechnung gestellt. Um unangenehme Nachzahlungen zu vermeiden, ist es daher sehr wichtig, dass der «gemeldete Lohn» dem voraussichtlichen AHV-Jahreslohn möglichst genau entspricht. Sollte sich Ihr erwartetes Jahreseinkommen markant ändern, ist dies unbedingt der Durchführungsstelle mitzuteilen.
Abrechnung Selbständige (Vorsorgeplan SF)
Die Beiträge sind spätestens 30 Tage nach Ablauf des jeweiligen Quartals zu bezahlen (Zahlungseingang). Das ausgefüllte und unterzeichnete Abrechnungsformular gilt als Rechnung.
Die Beiträge für das vierte Quartal müssen zwingend bis zum 31. Januar auf dem Konto der vfa eingegangen sein, andernfalls können sie nicht mehr für das abgelaufene Jahr gutgeschrieben werden.
Vorsorgepläne A, B, C und D
Sind Sie selbständig im Haupterwerb stehen Ihnen auch die Vorsorgepläne für Festangestellte zur Auswahl: