Angebot: Freischaffende

Vorsorge für Freischaffende

Wer für verschiedene Filmprojekte arbeitet und damit jeweils in befristeten Arbeitsverhältnissen bei wechselnden Arbeitgebern steht, gilt als freischaffend.

Als Freischaffende/r werden sie von der Arbeitgeberin zwar bei AHV-, IV usw. versichert, bei einer Beschäftigungszeit von weniger als drei Monaten besteht aber kein Obligatorium einer BVG-Versicherung. Auch liegt das Jahreseinkommen bei einem einzelnen Arbeitgeber oft unter der Eintrittsschwelle ins BVG-Obligatorium von CHF 22’050 (Stand 2023).

Dank den zwischen den Branchenverbänden ausgehandelten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (AAB) zahlen ArbeitgeberInnen ab dem ersten verdienten Franken BVG-Beiträge für alle Freischaffenden, die bei der vfa versichert sind und die ihre ArbeitgeberIn vorgängig darüber informieren.

Jedoch sind Sie als Freischaffende/r selbst dafür verantwortlich, die eingegangenen Beiträge auf ihre Vollständigkeit hin zu kontrollieren.

Vorsorgeplan SF

      Für Freischaffende (und Selbständige) bietet die vfa den Vorsorgeplan SF an, bei dem das ganze AHV-pflichtige Einkommen (Mindest-Jahreseinkommen CHF 10’000) versichert ist und mit gleichbleibendem Beitragssatz von je 6 % für ArbeitgeberIn/ArbeitnehmerIn:

Alternativ können Sie zwischen dem SFF Familienplan mit erhöhter Todesfallversicherung für Ehe- oder LebenspartnerIn und Kinder oder dem SFS Singleplan mit erhöhter Invaliditätsversicherung wählen. Die Versicherung gegen Invalidität und Tod basiert auf dem sogenannten «gemeldeten Jahreslohn», den Sie auf dem Anmeldeformular deklarieren (Merkblatt gemeldeter Lohn). Treffen keine oder zu wenig Beiträge ein, wird Ihnen der noch offene Risikobeitrag in Rechnung gestellt. Um unangenehme Nachzahlungen zu vermeiden, ist es daher sehr wichtig, dass der «gemeldete Lohn» dem voraussichtlichen AHV-Jahreslohn möglichst genau entspricht. Sollte sich Ihr erwartetes Jahreseinkommen markant ändern, ist dies unbedingt der Durchführungsstelle mitzuteilen.    

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